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   StGH Hessen, 17.01.1991 - P.St. 1119 e.V   

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StGH Hessen, 17.01.1991 - P.St. 1119 e.V (https://dejure.org/1991,5120)
StGH Hessen, Entscheidung vom 17.01.1991 - P.St. 1119 e.V (https://dejure.org/1991,5120)
StGH Hessen, Entscheidung vom 17. Januar 1991 - P.St. 1119 e.V (https://dejure.org/1991,5120)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Hessen (Leitsatz)

    Art 116 Verf HE, Art 120 Verf HE, Art 123 Verf HE, Art 131 Verf HE, Art 132 Verf HE

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 41, 8
  • NVwZ 1991, 561
  • DVBl 1991, 500
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • StGH Hessen, 09.03.2011 - P.St. 2320

    1. Das Verfahren der Abstimmungsprüfung in § 15 Abs. 2 VAbstG HE i.V.m. §§ 51 und

    Er ist jedoch bereits in seinem Beschluss vom 25. Januar 1991 (StAnz. 1991, S. 451 [454 f.]) davon ausgegangen, dass das nach Durchführung einer Volksabstimmung mögliche Abstimmungsprüfungsverfahren eine Normenkontrolle der bei Volksabstimmungen regelmäßig notwendigen Volksabstimmungsverordnung (vgl. § 2 Satz 2 VAbstG) nicht ausschließe.

    Der Staatsgerichtshof hat dies im Verfahren P.St. 1119 e.V. (StAnz. 1991, S. 451) durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung verhindert, mit der er (u.a.) den Hessischen Ministerpräsidenten angewiesen hat, das verfassungsändernde Gesetz vorläufig nicht auszufertigen und nicht zu verkünden.

    Der Staatsgerichtshof hat den Erlass der einstweiligen Verfügung im Verfahren P.St. 1119 e.V. gerade auch damit begründet, dass sich die Änderung der Verfassungslage grundsätzlich sofort auf Gesetzgebung und Rechtsprechung auswirke.

  • StGH Hessen, 06.01.2021 - P.St. 2768

    Beschluss über eine Grundrechtsklage und einen Antrag auf Erlass einer

    1986, 45 [45 f.] = juris, Rn. 23; Urteil vom 17.01.1991 - P.St. 1119 e.V. -, …

    1991, 451 [454] = NVwZ 1991, 561 [562]; Beschluss vom 09.05.2018 - P.St. 2670 e.A. -, StAnz.

  • StGH Hessen, 09.05.2018 - P.St. 2670

    Urteil im einstweiligen Anordnungsverfahren hinsichtlich der Einteilung des

    1991, 451 [454] = NVwZ 1991, 561 [562] [BVerfG 09.10.1990 - 2 BvR 1316/90] -.
  • StGH Hessen, 29.01.1993 - P.St. 1158

    Bestimmung der Reihenfolge der Kommunalwahlvorschläge der nicht im Landtag

    Dann darf nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs eine einstweilige Verfügung nicht ergehen, weil keine Veranlassung für eine vorläufige Regelung besteht (StGH, Urteil vom 30.04.1986 - P.St. 1043 e.V. - a.a.O.; Urteil vom 16.01.1991 P.St. 1119 e.V. -, …
  • StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95

    Zu den den staatlichen Organen bei Volksentscheiden obliegenden Pflichten sowie

    Die von den Beschwerdeführern herangezogene Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs (NVwZ 1991, 561 [563]) enthält keine diesem Ergebnis widerstreitenden Aussagen.
  • VG Sigmaringen, 29.11.2005 - NC 6 K 361/05

    Zulassung zum Studiengang der Zahnmedizin - verfassungswidrige Neuregelung der

    Das Gericht kann dabei nicht nur mit der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben, sondern unter Umständen im Rahmen eines gewissen Spielraums auch eine geeignete andere Regelung treffen (vgl. HessStGH, Urteil vom 17.01.1991 - P St. 1119 e. V. -, NVwZ 1991, 561) , solange der "Zweck" - das ist hier unabhängig von der konkreten Antragsfassung die Sicherung der Erlangung eines Studienplatzes im Hauptsachverfahren - gewahrt bleibt.
  • VG Sigmaringen, 08.11.2005 - NC 6 K 278/05

    Zulassung zum Studiengang der Humanmedizin - verfassungswidrige Neuregelung der

    Das Gericht kann dabei nicht nur mit der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben, sondern unter Umständen im Rahmen eines gewissen Spielraums auch eine geeignete andere Regelung treffen (vgl. HessStGH, Urteil vom 17.01.1991 - P St. 1119 e. V. -, NVwZ 1991, 561) , solange der "Zweck" - das ist hier unabhängig von der konkreten Antragsfassung die Sicherung der Erlangung eines Studienplatzes im Hauptsachverfahren - gewahrt bleibt.
  • StGH Hessen, 13.03.1991 - P.St. 1121

    Verfahrenseinstellung nach Antragsrücknahme

    Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück und erklärt, daß die Hauptsache nicht weiterverfolgt werden solle, ist das Verfahren einzustellen, wodurch auch die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung (vgl StGH Wiesbaden, 1991-01-16, P.St. 1119 e.V.) endet.
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